Möglichkeiten der Übernahme

Bei einem Vorgang, wie der Praxisübernahme, kommen viele Entscheidungen auf den Arzt zu. Welche Vorgehensweise die richtige ist, hängt von den Wünschen und Vorstellungen des Käufers ab.

Zunächst muss eine Entscheidung bezüglich des Grundstücks getroffen werden. Wird eine Praxis ohne Grundstück veräußert, dann kann der bereits bestehende Mietvertrag übernommen oder aber ein neuer aufgesetzt werden. Die Übernahme des Vertrages ist jedoch nicht die Regel, daher sollten der Vermieter der Praxisräume rechtzeitig kontaktiert werden. Werden die Praxisräume mit Grundstückseigentum übernommen, ist der Kauf vertraglich zu regeln.

Der Käufer kann sich zudem zwischen einem reinen „Goodwill-Kauf“ und dem Unternehmenskauf entscheiden. Beim „Goodwill“ wird lediglich der Patientenstamm übernommen, der übliche Unternehmenskauf bezieht Praxisräume und Patientenstamm mit ein.

Bei der Praxisübernahme haben Vertragsarzt und Nachfolger im Rahmen eines „Job-Sharings“ die Praxis zu übergeben. Dabei wird der gewünschte Nachfolger als angestellter oder gleichberechtigter Arzt in der Praxis des Abgebers tätig. So kann er sich an die Abläufe gewöhnen und sich bereits gut in das Team und den Arbeitsalltag integrieren. Zudem lernt der potentielle Nachfolger so bereits die Räumlichkeiten und den Patientenstamm kennen. Diese Art der Übernahme ist zudem finanziell weniger belastend. Der Nachteil an dieser Form der Übernahme ist jedoch, dass es Konflikte hinsichtlich des Stils der Praxisführung geben kann. Bei einer sofortigen Übernahme hingegen, bei der die Praxis an einem Stichtag an den Nachfolger übergeben wird, kann dieser vom ersten Tag an die Praxis nach seinen Vorstellungen gestalten.

Letztendlich hat der Praxisgründer die Wahl zwischen einer Einzel- oder Gemeinschaftspraxis. Viele Ärzte, die in einer Klinik den Rückhalt eines Teams kennengelernt haben, vermissen die Unterstützung und Absicherung in der eigenen Praxis. Daher sollten Ärzte, die gerne im Team arbeiten, die Möglichkeit einer Gemeineschaftspraxis in Erwägung ziehen. Bei dieser Variante muss das Verhältnis der Partner juristisch geregelt werden. In einem aufgesetzten Vertrag werden unter anderem die Gewinnverteilung und die Kostentragung und das Ausscheiden und Eintreten von neuen Partnern geregelt. Bei einer Einzelpraxis arbeitet der Arzt mit einem Team von Angestellten, wobei der Rückhalt eines ärztlichen Teams nicht mehr gegeben ist, dafür der Arzt aber mehr Freiheiten im Führungsstil seiner Praxis genießt.