Vertrag

Der Praxisübernahmevertrag wird als Kaufvertrag behandelt. Der Vertragsgegenstand ist der Praxiskauf, der die Übernahme von dem Praxisinventar und dem immateriellen Wert, dem "Goodwill" beinhaltet.Bei der Aufsetzung des Vertrages ist zu beachten, dass der Ausgang eines Zulassungsverfahrens nicht mit Sicherheit vorhersehbar ist. Daher sollte eine Klausel besagen, dass der Vertrag nur dann in Kraft tritt, wenn der Nachfolger auch die Zulassung erhält.

Der Vertrag sollte des Weiteren einige wichtige Klauseln enthalten. So kann zum Beispiel die Patientenkartei nicht einfach ohne Zustimmung der Patienten an den Nachfolger übergeben werden. Der Käufer muss sich über Arbeitsverhältnisse des Vorgängers informieren und damit rechnen, dass er durch die Praxisübernahme gegen seinen Willen in Arbeitsverhältnisse eintritt, da durch den Praxiskauf alle bestehenden Arbeitsverhältnisse seines Vorgängers gesetzlich auf ihn übertragen werden. Zudem sollte eine Klausel im Vertrag die Gewährleistung für Rechts- und Sachmängel regeln.

Für den Praxiskäufer ist es wichtig, dass er mit dem Vorgänger ein Wettbewerbsverbot vereinbart, damit dieser sich nicht im Einzugsgebiet seiner alten Praxis erneut niederlassen kann. Ein wirksames Wettbewerbsverbot muss in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht angemessen und mit einer Vertragsstrafe verbunden sein. Der Einfluss des früheren Praxisinhabers sollte nicht unterschätzt werden. So können zum Beispiel Patienten Anfragen nach Empfehlungen an ihn richten. Eine Klausel im Kaufvertrag kann festlegen, dass sich der abgebende Arzt für die Rückführung der Patienten in die Praxis einsetzt und ihm somit untersagt ist, Patienten an einen anderen Kollegen weiterzuempfehlen.