Warteliste bei der Praxisübernahme

Wenn ein Arzt die Übernahme einer Praxis in einem zulassungsbeschränkten Gebiet anstrebt, ist der Eintrag in die Warteliste zu empfehlen. Diese ist, wie auch für die Eintragung in das Arztregister bei der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu beantragen. Die Eintragung in das Arztregister ist Voraussetzung für den Eintrag in die Warteliste. Der Arzt dokumentiert so, dass er nachhaltiges Interesse an einer Niederlassung besitzt.

Nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) V kann ein Arzt oder Psychotherapeut auf die Warteliste gesetzt werden, wenn er sich zuvor um einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz beworben hat. Dieser Eintrag ist von Vorteil, da bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Praxis die Dauer des Eintrags in die Warteliste berücksichtigt wird. Dennoch ist hier zu beachten, dass die meisten Praxisabgeber einen Wunschkandidaten haben und diesen auch dem Zulassungsauschuss empfehlen. In dieser Situation hat die Stellung in der Warteliste nur eine untergeordnete Rolle. Daher ist es wichtig, Kontakt zum Niederlassungsberater in den Bezirksstellen aufzunehmen.

Besitzt ein Arzt mehrere Facharztweiterbildungen, kann er sich für mehrere Fachgebiete in der Warteliste eintragen. Weiterhin ist auch ein Eintrag ohne konkrete Niederlassungsabsicht nach Abschluss der Facharztausbildung möglich. Damit wird der Arzt außerordentliches Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung.

Für den Eintrag in das Arztregister müssen verschiedene Unterlagen eingereicht werden: Die Geburtsurkunde, Urkunden über Namensänderungen und Bescheinigungen über die ärztlichen Tätigkeiten vom Staatsexamen bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung.