Zur Behandlung von Kassenpatienten benötigt der Arzt eine Zulassung und ist dann auch Pflichtmitglied der Kassenärztlichen Vereinigung seines Niederlassungsbezirkes. Ist ein Arzt im Arztregister eingetragen, kann er Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt stellen. Vertragsarzt ist jeder im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GVK) zur Behandlung von sozialversicherten Patienten zugelassene oder ermächtigte Arzt. Angestellte Ärzte in medizinischen Versorgungszentren haben keinen Vertragsarztstatus, sind aber, da sie im Arztregister eingetragen sein müssen, Mitglied der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung. Vertragsarzt kann nur werden, wer den Facharzttitel erworben hat.
Einen Anspruch auf Zulassung haben alle approbierten Ärzte, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Vor allem muss er einen Eintrag ins Arztregister aufweisen. Voraussetzungen für diesen Eintrag sind die Approbation als Arzt und der erfolgreiche Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet. Der Arzt muss zur Ausübung der vetragsärztlichen Tätigkeit geeignet sein. Einschränkungen können zum Beispiel geistige Mängel sein, dazu zählen Rauschgift- oder Trunksucht.
Für den Zulassungsantrag müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
Besonders zu beachten ist, dass genehmigungspflichtige Leistungen mit dem Antrag auf Zulassung eingehen sollten. Eine rechtzeitige Bearbeitung ist wichtig, weil erst bei Vorlage einer schriftlichen Genehmigung die Leistungen abgerechnet werden können, rückwirkend können Leistungen nicht honoriert werden. Nur jede zweite Leistung die Vertragsärzte erbringen darf abgerechnet werden, wenn sie besondere Qualitätsanforderungen nachweisen. Die Qualitätssicherung erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung. Beurteilt werden die fachlichen, apparativen und organisatorischen Voraussetzungen. Bei eingeschränkten Zulassungen und Ermächtigungen können nur solche qualitätsgesicherten Leistungen genehmigt werden, die innerhalb des eigenen Zulassungsgebietes liegen.